: Was vom Antidiskriminierungsgesetz übrig bleibt
Das Gesetz: Das Antidiskriminierungsgesetz geht auf mehrere EU-Richtlinien zurück, die im Geschäftsleben – Restaurant, Supermarkt oder bei einer Wohnungsgesellschaft – die Diskriminierung wegen Rasse, ethnischer Herkunft und Geschlecht verbieten. Wer diskriminiert wird, erhält Schadensersatz und kann unter Umständen den Vertragsabschluss einklagen. Der rot-grüne Gesetzentwurf hat diesen Schutz auf weitere Merkmale ausgeweitet: auf Behinderung, Alter, sexuelle Orientierung, Religion und Weltanschauung. Union, FDP und Wirtschaftsverbände sind dagegen. Der Streit hat auch die Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht verzögert. Deutschland wurde vom Europäischen Gerichtshof bereits wegen Untätigkeit verurteilt. Bleibt Deutschland säumig, kann die EU-Kommission beim EuGH die Verhängung eines Bußgelds beantragen.
Die Chancen des Gesetzes: Morgen will Rot-Grün den Gesetzentwurf im Bundestag verabschieden. Doch die Union wird das Gesetz anschließend wohl bis zu den Neuwahlen im Vermittlungsausschuss liegen lassen. Eine schwarz-gelbe Mehrheit will die EU-Vorgaben dann „eins zu eins“ umsetzen. Homosexuelle, Juden und Behinderte würden dabei aus dem ADG-Schutz herausfallen. Verbände wie Caritas und die Lebenshilfe werden aber Druck auf die Union machen, dass sich wenigstens Behinderte gegen Diskriminierungen bei Handel und Dienstleistungen wehren können. CHR