: Betr.: GRUNDGESETZ / SOLDATENGESETZ
GRUNDGESETZArtikel 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
SOLDATENGESETZParagraf 10
(4) Der Vorgesetzte darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.