piwik no script img

Archiv-Artikel

Geld für EM.TV-Aktien

Aktionäre, die Papiere aufgrund von falschen Meldungen des Unternehmens kauften, erhalten Schadenersatz

KARLSRUHE dpa ■ Im Streit um Schadenersatz für Kursverluste der Medienfirma EM.TV haben Kleinaktionäre beim Bundesgerichtshof (BGH) einen wichtigen Etappensieg errungen. Die Aktionäre können gegen Rückgabe der inzwischen abgestürzten Papiere den vollen Kaufpreis zurückverlangen, wenn sie nachweisen, dass sie die Aktien aufgrund falscher Unternehmensmitteilungen der einstigen EM.TV-Vorstände Thomas und Florian Haffa gekauft haben.

Das Karlsruher Gericht verwies die Verfahren von 42 Klägern an das Oberlandesgericht (OLG) München zurück. Im ursprünglichen Verfahren hatten 55 Kläger rund 800.000 Euro Schadenersatz gefordert. (Az. II ZR 287/02 vom 9. Mai 2005)

Das OLG muss nun vor allem prüfen, ob falsche Pflichtmitteilungen im Jahr 2000 zum Kauf der Aktien führten. Dies könne nicht pauschal beurteilt werden, weil Anlageentscheidungen „individuell geprägte Willensentschlüsse“ seien, befand der BGH. Wenn die Betroffenen unmittelbar nach einer fehlerhaften Mitteilung des Unternehmens Aktien geordert hätten, spreche dies für eine „Ursächlichkeit“.

Die Ausgangsposition der Kleinaktionäre war bereits durch ein Strafurteil des BGH vom Dezember 2004 gestärkt worden. Damals hatte der BGH hohe Geldstrafen gegen die einstigen Börsenstars Thomas und Florian Haffa bestätigt. Die beiden wurden für schuldig befunden, in einem Halbjahresbericht am 24. August 2000 wissentlich falsche Umsatzzahlen veröffentlicht und damit den Aktienkurs nach oben getrieben zu haben. Nach einer Korrektur der Zahlen im Oktober 2000 war der zunächst rasant gestiegene Kurs eingebrochen.

Nach den Worten des BGH müssen sich die Aktionäre jedenfalls nicht auf einen kleinen Schadenersatz verweisen lassen, der sich aus der Differenz zwischen dem infolge der Falschmitteilung überhöhten und dem hypothetisch angemessenen Kurs berechne. Vielmehr könnten sie wegen „vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung“ den vollen Preis zurückfordern.