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Archiv-Artikel

Klassischer Fall von Diskriminierung

betr.: „‚Belastender‘ Anblick“, taz bremen vom 18.07.2005

Dass sich die Angehörigen beschweren, lasse ich mal unkommentiert. Dass sich jedoch die Geschäftsleitung nicht vor eine Mitarbeiterin stellt, ist für mich einfach unglaublich. Vielleicht sollte man die Heimleitung mal verpflichten, das deutsche Grundgesetz abzuschreiben und die Abschnitte über „Menschenwürde“ und ähnlichem in einem Referat zu kommentieren. O.J.M. VAN GERVEN, HB

Ich kann voll und ganz verstehen, dass Frau Opsölder ihr Praktikum bei der Bremer Heimstiftung zunächst abgebrochen hat aufgrund des empörenden Verhaltens der Heimleitung, die Verständnis für solche Angehörige hat, welche den Anblick einer Frau mit Behinderung für „belastend“ halten. Ein Arbeitgeber, der der betroffenen Frau nahe legt, sich in der Wohnküche „unsichtbar“ zu machen, statt den Angehörigen klar zu machen, dass ihre privaten Gefühle in diesem Fall keine Rolle spielen, liefert einen geradezu klassischen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz, wonach niemand wegen seiner Behinderung diskriminiert werden darf. (…) INGER DETLEFSEN, HB

(…) Warum sollte ich als behinderte Person in einer Stelle arbeiten, die mich nur insoweit unterstützt, als dass sie versucht die auftretenden Probleme auf meine Kosten zu „lösen“? Und warum sollte ich als Mensch mit Behinderung zeigen, dass ich mehr bin als ein Mensch mit Behinderung, wenn ich doch genau das bin? Diese Äußerung zeigt, dass es noch viele Menschen gibt, die nicht in der Lage sind, Menschen mit Behinderungen als das zu sehen, was sie sind: Menschen, die aufgrund bestimmter Voraussetzungen – körperlicher oder anderer – eingeschränkt sind und mit diesen Einschränkungen leben. (…) Außerdem stellt sich die Frage, welche Rolle in diesem Trauerspiel der Integrationsfachdienst gespielt hat. CONSTANZE SCHNEPF, Antidiskriminierungsstelle OL bei IBIS e.V.