: Wahlrecht für Pflegeversicherte
KASSEL afp ■ Versicherte können künftig wählen,ob Pflegeleistungen, die sowohl als Grundpflege als auch als medizinische Behandlungspflege angesehen werden können, der Kranken- oder der Pflegeversicherung zugerechnet werden sollen. Mit dem Grundsatzurteil beendete das Bundessozialgericht einen Streit aufgrund einer Gerechtigkeitslücke: Eltern, die sich um schwer kranke oder behinderte Kinder kümmern, gehen häufig leer aus, weil Beaufsichtigung und medizinische Versorgung bei der Pflegeversicherung nicht berücksichtigt werden. (Az: B 3 KR 8/04 & B 3 KR 9/04)