Miethai & CoSchönheitsreparaturen in Gewerberäumen : Klauseln unwirksam
Eine gute Nachricht für Mieterinnen und Mieter von Gewerberäumen: Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden (Urteil vom 6.4.2005, NZM 2005, S. 504), dass die Verpflichtung zu laufenden Schönheitsreparaturen gekoppelt mit einer Endrenovierungsverpflichtung unwirksam ist.
Für die Wohnraummietverträge galt dieser Rechtsprechung schon länger; die Gerichte sehen es als eine unangemessene Benachteiligung der Mieter an, wenn sie sowohl im laufenden Mietverhältnis turnusmäßig Schönheitsreparaturen durchführen müssen, als auch am Ende des Mietverhältnisses die Mietsache unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur renoviert zu übergeben haben.
Der Bundesgerichtshof hat im oben genannten Urteil nunmehr klargestellt, dass auch in Formularverträgen für Gewerbemietverhältnisse eine solche Klauselkombination zu viel ist. Die Folge ist, beide Klauseln sind unwirksam, und es gilt die gesetzliche Regelung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Im Gesetz ist geregelt, dass die erforderlichen Schönheitsreparaturen im Rahmen der allgemeinen Instandsetzungsverpflichtung vom Vermieter durchzuführen sind.
Die betroffenen Mieterinnen und Mieter müssen also nicht renovieren.
Sabine Weis ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhm-hamburg.de