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Archiv-Artikel

Handynummer reicht nicht

Finden Autofahrer an ihrem Ziel keinen Parkplatz vor dem Haus, scheuen sie sich nicht, vor Einfahrten sowie in zweiter Reihe zu parken. Mieter dürfen das Hausgrundstück zum Be- und Entladen nutzen

VON ANDREAS LOHSE

Wer durch ein falsch geparktes Auto in einer Einfahrt am Hinaus- oder Hineinfahren gehindert wird, denkt verärgert nur an eines: abschleppen lassen. Steht der Falschparker auf öffentlichem Straßenland, sollte jedoch zunächst die Polizei gerufen werden. Ist die öffentliche Sicherheit gefährdet – etwa wegen der Behinderung einer Feuerwehrzufahrt oder des fließenden Verkehrs –, lassen die Beamten womöglich abschleppen und machen die Kosten dafür später bei dem Fahrer geltend. Schöpfen die Beamten ihren Ermessensspielraum nicht aus, wird zumindest ein Bußgeld in Höhe von etwa 15 bis 35 Euro fällig. Da nützt es gar nichts, einen Zettel mit der Handynummer aufs Armaturenbrett zu legen: „Bei Störung bitte anrufen“ – dies nämlich ändert nichts am verbotswidrigen Verhalten (OVG Hamburg, Az. 3 Bf 429/00). Die Polizei ließ hier wegen Falschparkens abschleppen.

In den meisten Fällen sind die Eigentümer von Grundstücken oder zugeparkten Autos und Einfahrten allerdings auf sich selbst gestellt, weil nur die eigenen privaten Interessen berührt sind. Beauftragen sie einen Abschleppdienst mit der Beseitigung des Hindernisses, müssen sie die Kosten zwischen 100 und 200 Euro zunächst vorstrecken. Allerdings gibt es eine Schadensminderungspflicht. Das heißt: Üblicherweise ist vor dem Abschleppauftrag zunächst festzustellen, ob der Fahrer womöglich ganz in der Nähe ist und zum Wegfahren aufgefordert werden kann (AG Charlottenburg, Az. 14 C 378/78).

Anders sieht es aus, wenn ein Mieter oder Besucher beispielsweise nur kurzzeitig auf dem Grundstück des Hauseigentümers parken muss. Nicht nur die Wohnung und das (Treppen-) Haus sind dem Mieter zur Nutzung überlassen, sondern auch – ohne dass dies ausdrücklich vereinbart werden muss – Hof und Grundstück. Grundsätzlich allerdings bedarf „die Nutzung der das Gebäude umgebenden Freiflächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen der Genehmigung des Vermieters“ (LG Berlin, Az. 64 S 554/96). Auch das Landgericht Wuppertal beschied zwar in einem Fall, der Mieter sei ohne ausdrückliche Erlaubnis nicht berechtigt, die zum Wohngrundstück gehörende Fläche mit seinem Auto zu befahren oder es dort zu parken. Doch könne ihm eine „mit dem Gebrauch der Mietwohnung zusammenhängende Ladetätigkeit nicht untersagt“ werden. Dazu habe er sogar Anspruch auf den Schlüssel für das Tor (Az. 10 S 23/95). Ähnlich ein Fall in Augsburg: Dort verlangte ein Musiklehrer, der Vermieter solle ihm ermöglichen, sein Auto im Hof zu be- und entladen. Er hätte andernfalls ohne direkten Zugang zur Straße schwere Instrumente „eine relativ weite Strecke“ zu schleppen. Der Vermieter hatte das Befahren nur den Mietern seiner dort stehenden Garagen gestattet. Die Richter gaben dem klagenden Mieter Recht. Er durfte den Hof kurzfristig befahren, weil „andernfalls ein vertragsgemäßer Gebrauch“ der Wohnung nicht gewährleistet sei (Az. 2 C 705/97).

Auch dann, wenn Kinder von einer Tagesmutter geholt oder dorthin gebracht werden, muss der Vermieter dies dulden. Das jedenfalls geht indirekt aus einem Urteil hervor, in dem die Richter ein damit verbundenes „fünfminütiges Parken auf dem Mietgrundstück“ und die somit entstehende Beeinträchtigung als hinnehmbar ansahen (AG Wiesbaden, Az. 92 C 546/02-34).

Ist auf einem Hausgrundstück zur Wohnung noch ein Stellplatz angemietet, so kann die Miete für den Platz womöglich komplett entfallen, wenn der Vermieter ihn nicht hinreichend gegen fremde Belegung sichert (Mietminderung auf null, LG Hamburg, Az. 311 S 97/96). Gleiches gilt, wenn die Einfahrt zur Garage ständig durch Falschparker blockiert ist (AG Steinfurt, Az. 3 C 593/65).

Unerlaubtes Parken auf einem Privatgrundstück hingegen ist eine „Besitzstörung“. Der Eigentümer eines Stellplatzes dürfe ein Auto, das ohne Erlaubnis dort parke, abschleppen lassen, entschied das Landgericht Frankfurt. Er müsse nur „sofort tätig werden“, also noch am selben oder gleich am darauf folgenden Tag. Der Falschparker hat dann die Kosten zu erstatten (Az. 2/24 S 145/02).

Vorsicht: Wer nun selbst, auf Rache sinnend, sein eigenes Fahrzeug so vor das falsch parkende stellt, dass der Parksünder nicht wegfahren kann, hat womöglich mit Zitronen gehandelt. Dies kann den Tatbestand der Nötigung erfüllen – und der andere könnte nun seinerseits das behindernde Gefährt auf Kosten des Fahrers abschleppen lassen.