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Archiv-Artikel

Grübeln? Gründen!

Bedienungsanleitung In fünf Schritten zur Genossenschaft – eine Handreichung des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverbands (DRGV)

1. Partner finden: Am Anfang steht die Idee. Gemeinsam mit Bürgern, Kommune oder Unternehmen soll eine Genossenschaft auf den Weg gebracht werden. Für die Gründung braucht man mindestens drei Personen oder Unternehmen. Wichtig ist, dass die Initiatoren die gleichen Ziele und Interessen verfolgen und alle in Frage kommenden Kooperationspartner möglichst frühzeitig eingebunden werden. Aber auch die potenziellen Mitglieder sollten zum Beispiel in Bürgerversammlungen rechtzeitig über die geplanten Vorhaben informiert werden. Die Auswahl der richtigen Partner ist ebenso Grundvoraussetzung für den erfolgreichen Start einer Genossenschaft wie eine ausreichende Zahl an Mitstreitern.

2. Kaufmännische Grundlagen: Mit der Genossenschaft wird ein Unternehmen gegründet, das sich wirtschaftlich rechnen muss. Die kann nur mit fundierter und sorgfältiger Planung des unternehmerischen Konzepts gelingen. Die Erarbeitung eines Businessplans gehört deshalb zu den wichtigsten Vorbereitungsarbeiten. Das wirtschaftliche Konzept ist auch eine wichtige Grundlage für das Gründungsgutachten durch den Genossenschaftsverband, für Gespräche mit Banken und Geschäftspartnern sowie für das zukünftige Controlling der Genossenschaft.

3. Rechtlicher Rahmen: Die Satzung ist die Verfassung der Genossenschaft und regelt insbesondere die rechtlichen Beziehungen zwischen den Mitgliedern und der Genossenschaft. Neben einigen zwingend notwendigen Satzungsinhalten können zahlreiche individuelle Regelungen getroffen werden, um die Satzung individuell auf das Gründungsvorhaben abzustimmen. Beispielsweise können die Höhe und die Anzahl der zu zeichnenden Geschäftsanteile selbst von den Mitgliedern gemeinsam in der Satzung festgelegt werden.

4. Gründungsversammlung: Die Gründungsversammlung ist die erste offizielle Versammlung der (potenziellen) Mitglieder. Den versammelten Personen werden das wirtschaftliche Konzept und die rechtlichen Rahmenbedingungen des Vorhabens umfassend erläutert. Durch die Verabschiedung der Satzung, die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder und die Bestellung der Vorstandsmitglieder wird die Genossenschaft in Gründung (eG i.G.) offiziell ins Leben gerufen. Ein Notar muss bei der Gründungsversammlung nicht anwesend sein, Unterschrift der Gründungsmitglieder unter die Satzung genügt.

5. Gründungsgutachten: Die Genossenschaft stellt einen Antrag auf Mitgliedschaft bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband. Nach den Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes überprüft der Verband im Interesse der Mitglieder und Gläubiger die neu gegründete Genossenschaft. Schwerpunkte des Gründungsgutachtens sind die wirtschaftliche Tragfähigkeit, die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Genossenschaft, die rechtlichen Grundlagen (Satzung) und die Effektivität der Mitgliederförderung. Nach der erfolgreichen Gründungsprüfung wird die Genossenschaft schliesslich und endlich in das Genossenschaftsregister eingetragen. Die offizielle Anmeldung erfolgt durch den Vorstand der Genossenschaft.

Beratung: Persönliche Ansprechpartner der genossenschaftlichen Prüfungsverbände finden sich auf www.neuegenossenschaften.de. Dort ist auch die CD-ROM „Genossenschaften gründen“ mit vielen Gründungsbeispielen und hilfreichen Tipps erhältlich.