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Archiv-Artikel

Hartz IV im Eigenheim

Von MIB

Auch EmpfängerInnen von Arbeitslosengeld II dürfen in den eigenen vier Wänden wohnen. Als grobe Richtgröße für das so genannte „selbstgenutzte Wohneigentum“ gilt, dass bei einer Eigentumswohnung eine Größe von 120 Quadratmetern und bei einem Eigenheim eine Größe von 130 Quadratmetern akzeptiert wird. Die Grundstücksgröße darf im städtischen Raum etwa 500 Quadratmeter und im ländlichen Bereich 800 Quadratmeter betragen. Die FallmanagerIn der Agentur für Arbeit kann im Einzelfall Abweichungen zulassen. Im Gegensatz zu Mietwohnungen ist die Quadratmeteranzahl unabhängig von der Anzahl der Personen. Bei noch offenen Krediten werden lediglich die Zinsen übernommen, nicht jedoch die Tilgung. Mittlerweile konnten Arbeitslose vor mehreren Sozialgerichten ihr Wohneigentum als Altersvorsorge geltend machen. MIB