: Die dicken Fische des Finanzsenators
NEBENJOB Ulrich Nußbaum muss sich für seine Arbeit als Geschäftsführer rechtfertigen
Finanzsenator Ulrich Nußbaum gerät wegen einer Nebentätigkeit unter Druck: Wie der Tagesspiegel berichtete, ist er Geschäftsführer eines Unternehmens, das Familienvermögen verwaltet. Diese Nebentätigkeit hat er sich nicht genehmigen lassen. Umstritten ist, ob er dazu verpflichtet gewesen wäre.
Der parteilose Nußbaum war vor seinem Einstieg in die Politik Tiefkühlfischunternehmer in Bremerhaven. In einer Stellungnahme schreibt er, ein Teil des dabei verdienten Vermögens stecke in der D.U.B.A. Services GmbH – laut dem Geschäftsbericht für das Jahr 2011 handelt es sich um 5,1 Millionen Euro. Nußbaum: „Die Gesellschaft dient ausschließlich der privaten Vermögensverwaltung und verfügt weder über ein operatives unternehmerisches Geschäft noch über Personal.“ Die Gesellschaft investiere „ausschließlich in öffentlich gehandelte oder zugängliche Anlagen, Aktien, Renten- oder Wertpapiere“.
Zu Weihnachten 2010 schenkte er seinen beiden Kindern je 44 Prozent der Anteile an der Gesellschaft. „Als Absicherung für ihre Zukunft“, schreibt Nußbaum. Die restlichen 12 Prozent behielt er selbst. Nußbaum: „Da ich nicht wollte, dass meine Kinder die Möglichkeit erhalten, ohne meine Zustimmung schon jetzt Vermögen aus der Gesellschaft zu nehmen oder darüber zu verfügen, wurde der Gesellschaftsvertrag im Zuge dieser Schenkung entsprechend geändert, und ich wurde wieder als Geschäftsführer eingetragen.“
Das Senatorengesetz verbietet, dass Mitglieder des Senats nebenher eine „Beschäftigung berufsmäßig ausüben“. Andernfalls brauchen sie eine Sondergenehmigung, die der Senat beschließt. Drei Tätigkeiten sind jedoch auch ohne Sondergenehmigung erlaubt: Vorträge halten, Bücher schreiben und „die Verwaltung eigenen Vermögens“. Auf diese letzte Ausnahmeregelung beruft sich Nußbaum.
Der Linkspartei-Landesvorsitzende Klaus Lederer teilte mit, er habe „große Zweifel“, ob die Ausnahmeregelung hier greift. Christian Pestalozza, Jura-Professor an der Freien Universität Berlin, sagte der taz, hier liege „ein Grenzfall“ vor. Die Frage sei, ob auch das Vermögen der Kinder noch als „eigenes Vermögen“ gelte. Pestalozza ist da unsicher und fragt: „Kann man unter Umständen sehr nahestehendes Vermögen auch noch als eigenes Vermögen im Sinne dieser Vorschrift ansehen?“
Für Senatssprecher Richard Meng ist der Fall allerdings klar: „Wir sehen da keinen Rechtsverstoß.“ SEBASTIAN HEISER