: Hilfe zur Erziehung
Alle Eltern haben einen Rechtsanspruch auf staatliche Hilfeleistungen bei der Erziehung ihrer Kinder, „wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist“ (§27 Sozialgesetzbuch VIII). Zuständig für diese Hilfeleistungen sind die örtlichen Jugendämter.Erziehungshilfe heißt heute nicht mehr zwangsläufig Heimerziehung. Das Jugendhilfegesetz sieht folgende Hilfeleistungen vor, über die am Einzelfall orientiert entschieden werden soll: Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistand, sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege, Heimerziehung, betreutes Wohnen oder intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung.In Nordrhein-Westfalen nahmen im vergangenen Jahr rund 76.000 unter 18-Jährige Erziehungshilfen in Anspruch, mehr als die Hälfte der Hilfen waren stationär. Ein Tag im Kinderheim kostet die Kommune rund 150 Euro. Durchschnittlich bleiben Jugendlich zwei Jahre im Kinderheim und kehren entweder zu den Eltern zurück oder beginnen ein eigenes Leben. MIB