: Lebensgrundlage Internet
BUNDESGERICHTSHOF Kunden können bei Ausfall ihres DSL-Anschlusses Schadenersatz geltend machen
Dass der Begriff „digitale Gesellschaft“ eine gewisse Berechtigung zumindest zur Bezeichnung eines angestrebten Zustandes hat und das Internet aus dem Leben der meisten Menschen nicht mehr wegzudenken ist, hat zusehends auch Auswirkungen auf die Rechtsprechung. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) unlängst in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die Internetnutzer jetzt Anspruch auf Schadenersatz haben, wenn sie übermäßig lange auf den beantragten Anschluss warten müssen.
In dem verhandelten Fall ging es um die Klage eines Verbrauchers, der zwei Monate lang seinen DSL-Internetanschluss nicht nutzen konnte, weil das Telekommunikationsunternehmen einen Fehler bei der Tarifumstellung gemacht, weshalb der Kunde neben dem Internet auch sein Festnetztelefon und seinen Faxanschluss nicht nutzen konnte. Der Privatmann wollte dafür 50 Euro Schadenersatz pro Tag und den Ersatz der Wechselkosten. Der BGH (Az.: III ZR 98/12) gab dem Kunden nun recht und erklärte in der Urteilsbegründung: „Dem Kunden muss Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts grundsätzlich in Fällen vorbehalten bleiben, in denen sich die Funktionsstörung typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt.“ Demnach ist ein Internetanschluss kein Luxusgut, sondern Lebensgrundlage der Menschen. Darum können Kunden nun auch Schadensersatz geltend machen. Das hatte man in der Vorinstanz noch anders gesehen: Da er durch den Internetausfall keinen Vermögensschaden erlitten habe, war dem Verbraucher kein Schadenersatz, sondern nur 457 Euro als Ersatz für die Mehrkosten zugesprochen worden, die ihm für die vermehrte Nutzung seines Handys und beim nachfolgenden Anbieterwechsel mit einem höheren Tarif entstanden waren. OS