Rasterfahnder im rechtsfreien Raum

WIESBADEN dpa ■ Die Verfassungsmäßigkeit der Rasterfahndung nach Islamisten in Hessen 2003 bleibt ungeklärt. Der Staatsgerichtshof wies die Klage eines Gießener Studenten gegen das dem elektronischen Datenabgleich zugrunde liegende Gesetz gestern als unzulässig ab, ohne sich mit der Materie zu befassen. Zwei der elf Richter – Vizepräsident Klaus Lange und Hessens Ex-Justizminister Rupert von Plottnitz – rügten dies als „Verweigerung grundrechtlichen Rechtsschutzes“. Der Kläger sah seine Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und informationelle Selbstbestimmung verletzt. Die Richter vermissten eine Begründung, dass er mehr als andere betroffen sei. Sein Anwalt sagte, das Urteil verhindere bei künftigen Rasterfahndungen jeden Rechtsschutz. Die Überprüfung der 289 im Raster hängen gebliebenen Personen hat keine strafrechtlichen Folgen.