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Archiv-Artikel

Die Rechtslage

Grundlage für das staatliche Monopol auf Sportwetten ist der Paragraph 284 des Strafgesetzbuchs: „Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels. Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Nun entscheidet Karlsruhe, ob die deutsche Sonderlösung gegen EU-Recht verstößt.