: Gericht entlastet Kurzzeitpaare
Paare, die seit weniger als einem Jahr zusammenleben, sind nach Auffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg keine eheähnliche Gemeinschaft und keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von „Hartz IV“. Im vorliegenden Fall bezog ein Mann seit September 2005 Arbeitslosengeld II und lebte seitdem auch zusammen mit seiner Partnerin in einer Wohnung. Das Jobcenter rechnete das Einkommen der Partnerin sofort auf das Einkommen des Mannes an. Dieser wandte sich daraufhin mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung zur ungekürzten Weiterzahlung der Bezüge an das Sozialgericht. Dieses hatte in erster Instanz zugunsten des Jobcenters entschieden. Von einer „Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft“ könne nach einem Jahr noch nicht die Rede sein, erklärte ein Gerichtssprecher (Az: L 5 B 1362/05 AS ER). DDP