: ALG-II-Besuch nur aus gutem Grund
DARMSTADT ap ■ Für Hausbesuche bei ALG-II-EmpfängerInnen reicht ein vager Verdacht auf Missbrauch nicht aus. Mit der Entscheidung gab das Landessozialgericht Hessen einer 64-Jährigen aus Wiesbaden recht. Nachdem die Frau ihre selbstständige Tätigkeit wegen Krankheit aufgeben musste, hatte sie im Herbst ALG II beantragt. Nach Hartz-IV- Maßstäben ist ihre Wohnung zu groß. Sie wandte ein, dass sie sich krankheitshalber vorläufig nicht um eine kleinere Wohnung kümmern könne. Behördenvertreter wollten dies vor Ort prüfen. Als die Frau dies verweigerte, lehnte die Stadt ihren Antrag ab. Das Gericht betonte die verfassungsrechtlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung. Deshalb müssten ALG-II-Bezieher Hausbesuche nur unter zwei Bedingungen gestatten: bei berechtigten Zweifeln und wenn ein Hausbesuch geeignet sei, diese aufzuklären. Im vorliegenden Fall bestünde weder ein konkreter Hinweis auf fortgesetzte Tätigkeit, noch sei ein Hausbesuch geeignet, dies nachzuweisen. (Az.: L 7 AS 1/06 ER, L 7 AS 13/06)