: Vorsicht: Schwarzmaler
Nicht immer, wenn in Wohnung oder Haus renoviert werden soll, ruft man den Handwerker. Bei kleinen Arbeiten lässt man gerne fingerfertige Freunde zu Pinsel oder Quast greifen. Ist das nun ein Freundschaftsdienst oder Schwarzarbeit? „Entscheidend ist, dass die Hilfsleistungen nicht auf Gewinn ausgerichtet sind“, erklärt ein Sprecher des für Schwarzarbeit zuständigen Hauptzollamtes. Das heißt: Fahrtkosten, Material und Arbeitskleidung darf der Bauherr bezahlen. Ein kleines Entgelt als Dankeschön ist ebenfalls erlaubt. Wie klein das sein muss, ist unterschiedlich. „Pauschalen gibt es hier nicht – im Streitfall entscheiden die Richter“, so die Baustellenfahnder. Können sie einem Bauherrn nachweisen, dass er Schwarzarbeiter beschäftigt, wird neben den entgangenen Sozialversicherungsbeiträgen ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro fällig.
Ganz legal hingegen ist es, einen Minijobber für bis zu 50 Tage oder auf 400-Euro-Basis zu engagieren. Eine Anmeldung bei der Bau-Berufsgenossenschaft und zwei Euro Steuern pro Stunde und Helfer, bieten eine quasi unbezahlbare Gegenleistung: „Durch die Anmeldung sind alle Mitwirkenden gegen Personenschäden durch Arbeitsunfälle versichert“, erklärt Matthias Schnabel vom Baufinanzierer BHW. Für Schwarzarbeiter gilt das nicht – was immense „versteckte“ Kosten für den Bauherrn bedeuten kann: Stürzt ein illegal arbeitender Bauhelfer beispielsweise von der Leiter und wird berufsunfähig, kann sein Auftraggeber zu lebenslangen Rentenzahlungen verpflichtet werden.