DER MIETHAI : Mieterhöhung begrenzt
Eve Raatschen ist Juristin beim Hamburger Mieterverein Mieter helfen Mietern, ☎ 431 39 40
Verlangt der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Grundmiete nach dem Hamburger Mietenspiegel, darf er das nicht in unbegrenzter Höhe tun. Innerhalb von drei Jahren darf die Miete nach bisherigem Recht um maximal 20 Prozent erhöht werden. Ab dem 1. Mai 2013 gibt es für einzelne Gemeinden mit knappem Wohnungsangebot die gesetzliche Möglichkeit, diese sogenannte Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen auf 15 Prozent zu senken.
Während München und Berlin eine entsprechende Verordnung im Mai 2013 erlassen haben, beschloss der Hamburger Senat erst am 30. Juli 2013 eine Senkung der Kappungsgrenze auch für das gesamte Stadtgebiet Hamburgs, wirksam ab dem 1. September 2013. Für alle Mieterhöhungen nach dem Hamburger Mietenspiegel, die dann zugehen, gilt die neue Grenze.
Interessant ist diese Begrenzung vor allem für Mieter, die bisher relativ geringe Mieten zahlen, etwa die Bewohner ehemaliger Sozialwohnungen. Ein Beispiel: Am 1. Dezember 2010 zahlt der Mieter 300 Euro monatlich an Kaltmiete. Der Vermieter verlangt im September 2013 eine Erhöhung auf 360 Euro nach Mietenspiegel. Zulässig ist aber nur eine Erhöhung auf 345 Euro, da damit die Grenze von 15 Prozent ausgeschöpft ist.
Nicht geregelt wurde allerdings, was in den Fällen geschieht, die im Juli 2013 eine Mieterhöhung zum 1. Oktober erhalten haben. Die Aussichten für Mieter, den Vermieter auf die Einhaltung der Neuregelung zu verweisen, sind ungewiss. Die Chance, frühzeitig einen klaren Schutz für Mieter zu schaffen, hat der Hamburger Senat verschlafen. Mieter, die in der Zeit von Mai bis August Mieterhöhungen von über 15 Prozent erhalten, sollten sich unbedingt beraten lassen.