: Wahlrecht für Auslandsdeutsche
GESETZ Wann dürfen Deutsche, die im Ausland leben, wählen? Und welches Verfahren müssen sie einhalten? Ein Überblick
■ Das alte Recht: Das bis 2012 geltende Wahlrecht für im Ausland lebende Deutsche machte deren Wahlberechtigung davon abhängig, ob sie in ihrem Leben drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt hatten.
Nach einer erfolgreichen Klage gegen diese Wahlrechtsklausel erklärte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2012 das geltende Wahlrecht für im Ausland lebende Deutsche für verfassungswidrig. Die von allen Bundestagsfraktionen gemeinsam eingebrachte Änderung des Bundeswahlgesetzes ist im Mai 2013 in Kraft getreten.
■ Das neue Recht: Danach sind im Ausland lebende Deutsche wahlberechtigt, sofern sie erstens „entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger 25 Jahre zurück liegt.
Und zweitens „wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.“
■ Aktuelle Informationen für Deutsche im Ausland: Über die Internetseite „Der Bundeswahlleiter“. bit.ly/ZxkTkL
■ Das Verfahren: Im Antrag auf Eintrag in das Wählerverzeichnis des letzten Wohnortes sind „Vertrautheit“ und „Betroffenheit“ persönlich nachzuweisen.
Die jeweilige Wahldienststelle entscheidet über die Zulassung zur Wahl. Wahlverfahren: Im Ausland lebende Deutsche müssen vor jeder Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Briefwahl am letzten Wohnort stellen. Von hier werden die Briefwahlunterlagen in etwa fünf bis sechs Wochen vor der Wahl verschickt.
Deren Rücksendung nach Deutschland kann in einer Reihe von Ländern über die dortige deutsche Botschaft erfolgen.
In der Praxis funktioniert dieses aufwändige Verfahren im vorgegebenen schmalen Zeitfenster sowie auch aufgrund unzuverlässiger Postsysteme oft nicht. EDITH KRESTA