: Der letzte Wille soll handgeschrieben sein
ERBRECHT Zu erben, scheint einfach, ist es aber nicht. Das Erbrecht folgt traditionellen Familienbildern, hat Fristen und und verlangt Handschriftliches
Erben ist so eine Sache. Und das nicht nur, weil es für gewöhnlich mit dem Tod eines nahen Angehörigen oder Freundes verbunden ist. Das deutsche Erbrecht hält auch so manchen Fallstrick bereit.
Da wäre etwa die Sache mit den Schulden. Denn nicht nur das Vermögen eines Verstorbenen geht auf den Erbnehmer über, sondern auch Verbindlichkeiten und anderweitige Verpflichtungen. Wer das nicht möchte, muss handeln. Zwar kann eine Erbschaft problemlos ausgeschlagen werden, dafür aber muss der Betroffene selbst aktiv werden, betont der Hamburger Notar Florian Möhrle.
Sobald der Erbe vom Nachlassgericht angeschrieben wurde, hat er in der Regel sechs Wochen Zeit, um die nötigen Informationen zu sammeln und den Verzicht zu erklären. „Das ist relativ kurz“, betont Möhrle. Möglich ist das im Übrigen nur bei Gericht oder einem Notar. Dieser muss die sogenannte Ausschlagungserklärung beglaubigen. Reagiert der Erbe nicht rechtzeitig, gilt das Erbe automatisch als angetreten – mit allen Konsequenzen.
Bei einer Ausschlagung geht das Erbe auf den nächsten in der Erbfolge über. Ist die Erbfolge zu Ende, erbt letztlich der Staat in Gestalt der Bundesländer. Der Stadt Hamburg etwa wurden 2012 laut Finanzbehörde unter anderem ein alter VW Golf in schlechtem Zustand, ein überschuldetes Grundstück in Nordrhein-Westfalen und Anteile an einer finanziell angeschlagenen Berliner Wohnungsgesellschaft vererbt.
Wer vererben will, dem empfehlen Fachleute generell ein Testament – insbesondere dann, wenn er bestimmte Vorstellungen von der Verteilung seines Vermögens hat oder seine persönlichen Beziehungen von dem im Gesetz noch immer geltenden traditionellen „Normalzustand“ abweichen. Denn nach deutschem Erbrecht kann nur in der Familie vererbt werden, also etwa an Ehepartner und Kinder. Gibt es kein Testament, fällt das Vermögen zu genau definierten Anteilen an sie. „Die Erbfolge hierzulande ist sehr holzschnittartig“, sagt Möhrle.
Wenn ein Paar dagegen unverheiratet zusammenlebt, geht der überlebende Partner ohne ein Testament leer aus – ungeachtet der Frage, ob es gemeinsame Kinder gibt oder die Beziehung mehrere Jahrzehnte andauerte. Rein erbrechtlich würden nichteheliche Lebensgemeinschaften wie zwei getrennte Leute betrachtet, sagt der Notar. Aber nicht nur in solchen Konstellationen sei ein Testament ratsam. „Erbstreitigkeiten sind absolut an der Tagesordnung.“
Auch bei der Testamentsformulierung lauern indes so manche Fallstricke. Das fängt damit an, dass ein persönliches, selbstverfasstes Privat-Testament nur handgeschrieben und mit Unterschrift gültig ist. Alle am PC oder mit Schreibmaschine geschriebenen Passagen seien gegenstandlos, warnt Möhrle. „Das können Sie zerreißen.“
Es komme gar nicht selten vor, dass der letzte Wille eines Verstorbenen ins Leere laufe, weil er um der besseren Lesbarkeit willen in bester Absicht am Computer verfasst worden sei. „Wir erleben das immer wieder.“ Lediglich für ein notariell verfasstes Testament gilt diese Vorschrift nicht: Das darf maschinell abgefasst werden. SEBASTIAN BRONST