Rasterfahndung
: Starkes Urteil ohne Abschreckung

Beim Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts sind die Verfassungsrichter oft für eine Überraschung gut. So kippten sie den Großen Lauschangriff oder die prophylaktische Brief- und Telefonüberwachung von Auslandsgeschäften durch den Zoll. Und nun schnüren sie die Kriterien für eine Rasterfahndung eng – als würden die Hüter der Verfassung von den Sicherheitsdebatten in den Metropolen nichts bekommen, die unter dem Pseudonym der Terrorismusbekämpfung laufen.

Kommentarvon Kai von Appen

So löblich ihr erhobener Zeigefinger auch ist – die Hardliner in den Polizeiapparaten lassen sich von den Urteilen nicht beeindrucken. Ist das Eine verboten, wird etwas Neues geschaffen. Schon jetzt frotzeln die Strategen, dass es auch andere Instrumente gibt, eine Zielgruppe auszuforschen – und schielen auf die Verfassungsschutzbehörden.

Und trotz des Urteils gegen verdachtsunabhängige Kontrollen gehören diese weiter zum Repertoire polizeilichen Handels – Videoüberwachung, Überprüfungen an angeblichen Kriminalitätsschwerpunkten, elektronische Kennzeichen-Erfassung. Und wenn Karlsruhe in einigen Jahren auch das als verfassungswidrig einstuft, ist Schadensbegrenzung ebenso wenig möglich wie nach dem 11. September.

Es sei denn, Bürgerrechtler treten dem falschen Sicherheitswahn schon heute entgegen.