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Archiv-Artikel

Klassenfahrt ist kein Teufelswerk

GERICHTSURTEIL

Von SCHN

Kinder aus religiösen Gründen von der Teilnahme an einer Klassenfahrt befreien zu lassen, sollte eine Ausnahme bleiben. Das hat das Oberverwaltungsgericht Bremen entschieden – und die Klage eines Mannes aus Bremerhaven abgewiesen, der meinte, drei seiner zwölf Kinder würden auf einer Schulfreizeit nicht christlich genug betreut.

Die Geschwister, damals Schüler der 5., 6. und 7. Klasse, sollten an einer mehrtägigen Theaterwerkstatt im 35 Kilometer entfernten Albstedt teilnehmen. Dort aber, so ihr Vater, sei ihre christliche Betreuung durch ihn in Form von gemeinsamen Gebeten und Bibellesungen nicht gewährleistet. Die Unterbringung der Kinder außerhalb des Elternhauses greife in die grundrechtlich geschützte christlich geprägte Erziehung der Kinder ein, erklärte der Kläger – lehnte aber auch das Angebot der Schule ab, er könnte die Kinder abends in Albstedt abholen und morgens wieder zurückbringen.

Eine Niederlage in der ersten Instanz mochte der Mann vor drei Jahren nicht akzeptieren. Er ist mit seiner Familie Mitglied der Freien Christengemeinde in Bremerhaven, einer evangelischen Freikirche im Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden, die „an die Bibel, das vollkommene Wort Gottes als einzig gültige Wahrheit für jeden Menschen“ glaubt. Nicht so das Gericht: Schulfahrten, heißt es im Urteil, gehörten zum Erziehungsauftrag der Schule – und der sei gleichrangig mit dem Recht der Eltern, ihre Kinder religiös zu erziehen. Die Schule müsse für den Zusammenhalt der Gesellschaft sorgen und den Kindern ermöglichen, ihre Lebenschancen zu entfalten.

„Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag würde praktisch leerlaufen“, erklärten die Richter, „müsste sich die Schule aufgrund der Vielzahl für verbindlich erachteter religiöser Verhaltensregeln stets auf den kleinsten gemeinsamen Nenner beschränken.“  SCHN