miethai: Abrechnung von Betriebskosten : Missachtete Selbstverständlichkeiten
Zurzeit flattern wieder vermehrt Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2005 ins Haus. Denn für Abrechnungen über das Jahr 2005 sind Nachforderungen des Vermieters ausgeschlossen, wenn sie nicht bis zum 31. 12. 2006 zugegangen sind. Da aber die meisten Abrechnungen rechtzeitig zugestellt werden, ist es wichtig, sich noch einmal mit den unverzichtbaren Grundsätzen der Abrechnung von Betriebskosten zu beschäftigen. Denn diese werden von vielen Vermietern nicht berücksichtigt.
In seinem grundlegenden Urteil vom 23. 11. 1982 hat der Bundesgerichtshof (BGH) folgende Grundsätze aufgestellt, die vom Amtsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 4. 8. 2004 (811A C 174/04) bestätigt wurden: Die Abrechnung muss demnach eine „geordnete Übersicht aller Einnahmen und Ausgaben“ enthalten. Sie soll den Mieter „in die Lage versetzen, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen.“ Dazu muss die Abrechnung „gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar“, also „insgesamt klar, übersichtlich und aus sich heraus verständlich“ sein. Dabei ist abzustellen „auf das durchschnittliche Verständnisvermögen eines juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters.“
Im Einzelnen muss die Abrechnung enthalten:
– eine Zusammenstellung der Gesamtkosten,
– Angabe und Erläuterung der Umlageschlüssel,
– die Berechnung des Anteils des Mieters,
– den Abzug der Vorauszahlungen.
Auch wenn das alles selbstverständlich klingt, muss man sich immer wieder darüber wundern, wie oft Vermieter es schaffen, selbst solche Selbstverständlichkeiten zu missachten.
ACHIM WOENS ist Berater bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhm-hamburg.de