MIETHAI : Handwerker keine Pflicht
■ ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 Hamburg, ☎ 040 / 431 39 40, www.mhmhamburg.de
Der Bundesgerichtshof hat am 9. Juni 2010 (VIII ZR 294/09) ein Urteil zur Unwirksamkeit von Renovierungsklauseln gesprochen. Im Mietvertrag war folgende Klausel enthalten: „Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z.B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen, ... .“
Der Bundesgerichtshof hält die Klausel für unwirksam mit der Folge, dass die Mieter gar nicht renovieren müssen. Denn die Formulierung „ausführen lassen“ könne der Mieter so verstehen, dass er die Arbeiten durch einen Fachhandwerker erledigen müsse.
Der Mieter müsse aber die Möglichkeit erhalten, Arbeiten in Eigenleistung durchzuführen. Renovierungsarbeiten seien fachgerecht in mittlerer Art und Güte zu erledigen, das setze nicht zwingend die Beauftragung einer Fachfirma voraus.
Eine Vertragsklausel, die noch konkreter gefasst wäre als die zitierte und den Mieter verpflichtet, Handwerker zu beauftragen, wäre erst recht unangemessen und daher unwirksam. Die Unwirksamkeit solcher Klauseln betrifft auch alte Mietverträge. Vermieter können sich nicht darauf berufen, dass sie das Urteil bei der Vereinbarung des Vertrages noch nicht kannten.
Wer für seine Mieter ungünstige Verträge vorgibt, den trifft stets das Risiko, dass später einmal ein Gericht die getroffenen Regelungen für ungültig erklärt.