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Archiv-Artikel

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

„Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“, so steht es in Paragraf 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, das der Bundestag heute verabschieden soll. Dieses allgemeine Ziel ist aber durch eine Fülle von Ausnahmeregelungen eingeschränkt. Gestern noch wurde der arbeitsrechtliche Teil noch einmal verändert: So müssen Arbeitnehmer Diskriminierung nicht nur glaubhaft machen, sondern Indizien liefern. Dann aber muss der Betrieb das Gegenteil beweisen. Betriebe ohne einen Betriebsrat sollen nun nicht mehr unter das Gesetz fallen. Gewerkschaften oder Betriebsräte können gegen grobe Verstöße von Arbeitgebern rechtlich vorgehen, aber nicht die Ansprüche einzelner Mitarbeiter vor Gericht geltend machen. TAZ