das wichtigste: Urteil stärkt Raucher
Vermieter hat nach Auszug von Rauchern in der Regel keinen Anspruch auf Schadenersatz für Renovierung
KARLSRUHE/MADRID ap/dpa ■ Raucher, die zur Miete wohnen, haben nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in der Regel keine besonderen Renovierungspflichten. Mit dem gestern verkündeten Urteil wurde die Klage eines Vermieters endgültig abgewiesen. Er wollte gegen seine Mieter 8.200 Euro Schadenersatz durchsetzen. Zudem hatte der Vermieter Kosten für Reinigungsarbeiten geltend gemacht.
Der BGH stellte nun fest, dass Rauchen in der eigenen Wohnung nicht vertragswidrig ist. Im Mietvertrag sei das Rauchen auch nicht eingeschränkt worden. Nikotinbeläge müsse der Vermieter deshalb hinnehmen. Etwas anderes könne bei „exzessivem“ Rauchen gelten, wenn es erheblichen Renovierungsbedarf zur Folge habe. Der lag nach dem Gutachten des Sachverständigen im konkreten Fall aber nicht vor.
Der für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH weist in seinem Urteil ausdrücklich darauf hin, dass Vermieter damit nicht unbillig benachteiligt sind. Wenn die Schönheitsreparaturen im Mietvertrag wirksam vereinbart wurden, müssen Raucher sie erforderlichenfalls durchführen. Weil im konkreten Fall aber starr vorgeschrieben war, dass die Räume unabhängig von der Abnutzung nach drei, fünf und sieben Jahren gestrichen werden müssen, war die Klausel nach geltender Rechtsprechung unwirksam.
Neben der eigenen Wohnung gibt es noch andere Raucherparadiese: Spaniens Strände. Der Umweltausschuss des Parlaments in Madrid lehnte gestern eine Gesetzesvorlage ab, mit der Nichtraucherzonen an bestimmten Strandabschnitten durchgesetzt werden sollten. (Az. VIII ZR 124/05)
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