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Archiv-Artikel

Arbeit geht vor Wehrpflicht

MINDEN dpa ■ Wenn ein Wehrpflichtiger eine konkrete Aussicht auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag hat, kann die Einberufung zur Bundeswehr auf ein späteres Datum verschoben werden. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Minden hervor. Der Arbeitgeber des Klägers hatte zugesagt, den befristeten Arbeitsvertrag in einen unbefristeten umzuwandeln, wenn der Kläger erst nach dem 1. Juli einberufen wurde. Der Verlust des Arbeitsplatzes gelte als besondere Härte und müsse berücksichtigt werden, entschied das Gericht (Az. 10 K 803/06). Gegen das Urteil ist noch eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht möglich.