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Archiv-Artikel

Ghetto-Arbeit gilt für die Rente

HAMBURG afp ■ Das Sozialgericht Hamburg will weiteren Juden, die zur NS-Zeit im Ghetto gearbeitet haben, zu einer deutschen Rente verhelfen. Nach mehreren Urteilen kann auch NS-Verfolgten, die nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörten, die Arbeit im Ghetto als Beitragszeit gewertet werden. Zudem kann Arbeit gegen Kost einer Arbeit gegen Geld gleichgestellt sein. Allein beim SG sind noch 1.350 Klagen NS-Verfolgter anhängig. Nach deutschem Recht erhält eine Rente nur, wer beitragspflichtig gegen Lohn gearbeitet hat. Da dies nicht für NS-Zwangsarbeiter gilt, wurde 2000 ein Fonds eingerichtet. Nach einem Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts kann ein Rentenanspruch aber auch für Arbeit im Ghetto bestehen. (Az.: S 9 RJ 896/03 u. a.)