Gleiches Recht für Bremer und andere Kinder

Selektive Studiengebühren sind auch in Bremen nicht erlaubt: Verwaltungsgericht wirft „Landeskinderregelung“ über den Haufen. Jetzt ist der Zwei-Städte-Staat in der Debatte über Studiengebühren wieder am Nullpunkt

Vorerst gestoppt sind auch in Bremen die Studiengebühren nach dem so genannten Landeskinder-Modell. Das geht aus Beschlüssen des Verwaltungsgerichts hervor. Widerspruch und Klage gegen den Kostenbescheid fürs kommende Semester eingelegt hatten drei Bremer Studierende, die in Niedersachsen gemeldet sind.

Dass, wer aus der Hansestadt stammt, kostenlos studieren dürfe, nicht aber, wer seinen Lebensmittelpunkt in einer Nachbargemeinde sehe, sei mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren, so die Argumentation ihres Anwalts Detlef Sonnleitner. Die Kammer ist ihm darin gefolgt: „Keine verfassungsrechtlichen Bedenken“ gebe es zwar gegen die Einführung einer Studiengebühr. Werde deren Höhe allerdings davon abhängig gemacht, „ob der Betroffene seinen Wohnsitz innerhalb oder außerhalb des Bundeslandes Bremen hat“, liege „eine Ungleichbehandlung“ vor.

Keine Überraschung: Bereits im vorigen Sommer hatte das Hamburger Verwaltungsgericht die dort vom parteilosen Bildungssenator Jörg Dräger angeregte „Landeskinderregelung“ kassiert, wenig später vom Oberverwaltungsgericht bestätigt – wegen derselben verfassungsrechtlichen Bedenken.

Ungeachtet dessen hatte sich Bremens Bildungsbehörde mit ihrem Studienkonten-Gesetz am Dräger’schen Modell orientiert. Auf Drängen der Bürgerschaft, wie man gestern betonte. Zudem gebe es „sehr wohl Abweichungen“, so der Sprecher von Bildungssenator Willi Lemke (SPD). Anders als Hamburg, das auch in der so genannten Metropolregion gemeldete Studierende von der Gebührenpflicht hatte befreien wollen, habe man sich an der Weser „strikt an die Landesgrenzen gehalten“.

Entsprechend hatte man sogar vor dem Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die senatorische Behörde sich von der forcierten Ansiedlung der Studierenden in Bremen Mehreinnahmen in Höhe von 25 Millionen Euro jährlich aus dem Länderfinanzausgleich versprochen hatte. Die RichterInnen scheinen sich die Bäuche gehalten zu haben ob des kruden Arguments: Einem derart „auf Mehreinnahmen abzielenden Lenkungszweck“ dürfte „von vornherein der erforderliche Bezug zum Benutzungsverhältnis fehlen“, heißt es im Beschluss.

Gegen den kann die Uni zwar Widerspruch einlegen. Und das Hauptsacheverfahren steht noch aus. Allerdings bedeutet schon der jetzige Richterspruch einen klaren Hinweis auf ein mögliches Urteil. Denn mit dem Beschluss hat die Kammer auch die „aufschiebende Wirkung des Widerspruchs“ angeordnet, sprich: die Studierenden müssen die Gebühren nicht vorab entrichten und dann auf eine Rückerstattung hoffen. Erlaubt ist das nur, wenn ihr Gesamtsieg wahrscheinlicher ist als eine Niederlage. bes