Schlechterstellen ist nicht

ZAHLUNGSPFLICHT Wenn ein Schwerbehinderter ein Spezial-Auto braucht, muss der Landkreis die Kosten tragen

Der Landkreis Leer muss einem Schwerbehinderten ein spezielles Auto bezahlen. Das hat das Sozialgericht im ostfriesischen Aurich entschieden (Aktenzeichen S 13 SO 8/12 und 13). Dem Kläger stehe eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu, sagte Richter Peter Nippen. Ein Mensch mit Behinderung dürfe nicht schlechter gestellt sein als ein Nicht-Behinderter. Das habe schon das Bundessozialgericht in Kassel vor einem Jahr festgestellt. In Aurich sei nun erstmals diese obergerichtliche Entscheidung umgesetzt worden, sagte Nippen.

Geklagt hatte ein an der seltenen Glasknochenkrankheit leidender Mann gegen den Landkreis. Der 35-Jährige aus Rhauderfehn sitzt seit seinem zehnten Lebensjahr im Rollstuhl und ist für seinen Job bei einem Radiosender auf ein Auto angewiesen. Das 18 Jahre alte Gefährt müsse nach gut 150.000 Kilometern nun jedoch ersetzt werden, hatte der Kläger argumentiert. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei keine Alternative.

Sozialhilfeträger könnten derartige Ansprüche auf Hilfe zur Mobilität nicht pauschal ablehnen, verwies Richter Nippen auf die neueste Rechtsprechung. Dies gelte auch für behinderte Menschen, die keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübten. Entscheidend sei, ob ein Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Auto angewiesen sei, um am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.

Der Kreis Leer und der Kläger müssen sich nun über die Höhe der Kosten für ein neues oder gebrauchtes Spezialauto verständigen. Bis dahin muss das alte durchhalten.  (dpa)