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Archiv-Artikel

Seeräuber will bleiben dürfen

AUFENTHALT Verurteilter Pirat klagt gegen die Ausweisung nach Somalia: Dort drohe ihm der Tod

Von KVA
„Ich bitte darum, dass man mich nicht dorthin zurückschickt“

AHMED MOHAMMED A.

Das Verwaltungsgericht hat am Freitag über die Klage des somalischen Piraten Ahmed Mohammed A. mündlich verhandelt. A. setzt sich gegen eine Ausweisungsverfügung der Ausländerbehörde zur Wehr. Der heute 30-Jährige war Ostern 2000 an der Kaperung des Hamburger Frachters „Taipan“ beteiligt gewesen. Er war mit neun weiteren Männern von der holländischen Marine verhaftet, nach Hamburg ausgeliefert und danach vom Landgericht zu sieben Jahren Haft verurteilt worden.

Das Gesetz sehe bei einer Verurteilung von drei oder mehr Jahren Haft automatisch eine Ausweisung vor, sagte die Vorsitzende Richterin Heike Daum. A.s Anwältin Gabriele Heinecke nannte eine Ausweisung verfassungs- und menschenrechtswidrig, weil A. in Somalia der Tod drohe. Eine Ausweisung A.s, der einen Schulabschluss macht, Deutsch gelernt hätte und in den offenen Vollzug verlegt werden soll, käme einer „Doppelbestrafung“ gleich. „Er ist ein Beweis dafür, dass Resozialisierung klappen kann“, sagte Heinecke.

A. schilderte dem Gericht, dass seine Frau und die beiden Kinder im Gebiet der Islamisten al-Shahab untergetaucht seien und die Organisatoren des „Taipan“-Überfalls auf seine Rückkehr nach Somalia warten würden. „Ich bitte darum, dass man mich nicht dorthin zurückschickt, wo ich nicht mal eine Stunde überleben kann“, sagte er. „Ich möchte nur ein normales Leben führen, arbeiten und meine Familie nach Deutschland holen.“

Die Hamburger Ausländerbehörde hatte im April eine Ausweisungsverfügung gegen den Mann erlassen. Er solle andere Leute in Somalia davon abhalten, deutsche Schiffe zu überfallen, sagte die Vertreterin der Stadt.

Wenn die Klage abgewiesen werde, hieße das aber nicht, „dass Sie sofort abgeschoben werden“, beschwichtigte Richterin Daum. Derzeit schiebe Deutschland nach Somalia nicht ab. Das Urteil will das Gericht den Beteiligten zuschicken.  KVA