: Gericht definiert „Gewerkschaft“
ERFURT ap ■ Gewerkschaften sind Arbeitnehmervereinigungen, die Tarifverträge abschließen können. Die Rechte, die ihnen das Betriebsverfassungsgesetz einräume, könnten deshalb nicht von Arbeitnehmervereinigungen beansprucht werden, denen es an der zur Tariffähigkeit erforderlichen sozialen Macht fehle, wies das Bundesarbeitsgericht gestern die Klage des Verbands der Gewerkschaftsbeschäftigten (VGB) ab. Die Befugnisse der Gewerkschaften bestünden im Interesse der betriebsverfassungsrechtlichen und tarifrechtlichen Ordnung. Ihre effektive Wahrnehmung verlange vor allem die Fähigkeit, den Verflechtungen und Wechselwirkungen von Tarif- und Betriebsverfassungsrecht Rechnung zu tragen. (Az. 1 ABR 53/05)