miethai: Untervermietung beim Einzug : Erlaubnis muss bewiesen werden
Ein Recht zur Untervermietung besteht gemäß § 553 BGB, wenn nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse des Mieters daran entsteht, einen Teil seiner Wohnung einem anderen zu überlassen. In diesen Fällen muss der Mieter beim Vermieter eine Untermieterlaubnis beantragen. Diese kann nur dann versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dazu gehören personenbezogene Gründe, beispielsweise konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der potenzielle Untermieter den Hausfrieden stören oder die Mietsache beschädigen würde. Ein Grund wäre auch, wenn die Untervermietung zu einer Überlegung der Wohnung führen würde.
Etwas anderes gilt, wenn der Untermieter von Anfang an mit in die Wohnung einziehen soll. Hier ist es wichtig, dass darüber bereits während der Mietvertragsverhandlungen gesprochen wird. Die Mieter müssen die erteilte Erlaubnis auch im Streitfall nachweisen können. Am einfachsten geht dies, wenn die Untermieterlaubnis im Mietvertrag dokumentiert wird, indem zum Beispiel festgehalten wird, dass Herr X als Untermieter mit in die Wohnung einzieht. Es kommt schon vor, dass Vermieter oder Makler bei den Verhandlungen eine Untervermietung mündlich erlauben und sich hinterher nicht daran erinnern können. Dann ist es wichtig, dass die Mieter bei den Vertragsverhandlungen Zeugen dabei hatten – das könnte auch der betroffene Untermieter selbst sein.
CHRISTINE KIENE ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhmhamburg.de