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BUNDESGERICHTSHOF SEGNET WERBEAKTION AB Rabatt für gute Schulnoten ist okay

KARLSRUHE | „Zwei Euro für jede Eins im Zeugnis“, damit dürfen Eltern, Omas und Tanten gute Leistungen belohnen – Einzelhändler aber auch. Solch eine Kaufpreisermäßigung ist zulässig, solange sie sich nicht auf konkrete Produkte, sondern das gesamte Sortiment bezieht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag in Karlsruhe verkündeten Urteil. Damit unterlag der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) im Streit mit einem Media Markt in Passau.

Der BGH verwies zur Begründung darauf, dass allgemeine Kaufappelle nicht die geschäftliche Unerfahrenheit von Schülern ausnutzten. Der Elektronikmarkt hatte 2011 mit Kaufpreisermäßigungen von zwei Euro für jede Eins im Sommerzeugnis mit dem Motto geworben: „Man lernt nicht nur für die Schule, sondern für die Tiefpreise … Ich bin doch nicht blöd“. Blöd war allerdings, dass der Markt zuvor nicht darauf hingewiesen hatte, dass er als Voraussetzung für die Ermäßigung jedes vorgelegte Zeugnis kopierte und die Kopie behielt. Die Vorinstanz hatte die Aktion deshalb nachträglich als „unlauter“ qualifiziert. (afp)