: Bei Krankheit Abschiebe-Schutz
Kranke Asylbewerber, denen im Heimatland eine Verschlimmerung ihrer Krankheit droht, dürfen nicht abgeschoben werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig gestern entschieden. Damit hob es ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg auf, das grünes Licht für die Abschiebung eines an Sarkoidose erkrankten Asylbewebers nach Angola gegeben hatte.
Der Mann hat mit ärztlichen Attesten geltend gemacht, dass ihm bei einer Rückkehr eine wesentliche Verschlimmerung seiner Erkrankung drohe. Er könne die erforderlichen Cortisonpräparate in Angola nicht erhalten und werde im Falle einer zusätzlichen Infektion in eine lebensbedrohliche Situation geraten.
Das OVG Lüneburg hatte den Abschiebeschutz verneint. Dem Kläger drohe in Angola keine alsbald eintretende lebensbedrohliche Situation. Das Hinzutreten weiterer Ursachen wie beispielsweise Infektionen im Herkunftsland sei nicht zu berücksichtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht hingegen hat entscheiden, dass eine extreme, lebensbedrohliche Gefahr für den Abschiebeschutz nicht erforderlich sei. Ausreichend sei eine „erhebliche konkrete Gefahr“ durch Verschlimmerung der Krankheit aufgrund der Verhältnisse im Herkunftsstaat. In die Gefahrenprognose sei auch ein mögliches höheres Infektionsrisiko für den Kläger einzubeziehen.
Das Lüneburger OVG muss den Fall nun anhand dieser Maßstäbe erneut prüfen. TAZ