Kampf gegen Fotos einer Orgie

PERSÖNLICHKEITSRECHT II Weitere Urteile zu Suchfiltern und digitalen Zeitungsarchiven

Google betonte, man gebe nur häufige Suchanfragen wieder

HAMBURG taz | Das Internet vergisst nicht. Doch auf verschiedenen Ebenen versuchen Betroffene, ihr Bild in der Öffentlichkeit doch noch zu retten.

Im Januar dieses Jahres entschied das Landgericht Hamburg, dass Google einen Suchfilter entwickeln muss, damit sechs Fotos nie wieder in den Google-Suchergebnissen angezeigt werden – egal auf welchen Webseiten sie zukünftig auftauchen.

Kläger war der englische Ex-Motorsport-Funktionär Max Mosley, der vor Jahren an einer Sadomaso-Kostümorgie mit Prostituierten teilgenommen hatte, von der nun immer wieder Bilder im Internet auftauchten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Google will die jeweiligen Webseiten nur auf ausdrückliche Aufforderung Mosleys aus seinen Suchlisten entfernen.

Gegen die AutoComplete-Funktion von Google richtete sich die Klage eines deutschen Geschäftsmanns. Wer dessen Namen in das Google-Suchfeld eingab, bekam als ergänzende Schlagwörter Begriffe wie „Betrug“ und „Scientology“ vorgeschlagen. Das fand der Mann nicht nur geschäftsschädigend, vielmehr habe er weder mit Betrug noch mit der Sekte etwas zu tun. Google betonte, man gebe nur häufige Suchanfragen wieder. Im Mai 2013 fällte der Bundesgerichtshof ein Grundsatzurteil: Wenn überhaupt kein Zusammenhang zwischen dem Namen und den Begriffen besteht, muss Google solche Suchanregungen unterlassen.

In einem ähnlichen Verfahren in Hamburg versucht Expräsidentengattin Bettina Wulff, Google daran zu hindern, gemeinsam mit ihrem Namen Begriffe wie „Rotlicht“ oder „Escort“ vorzuschlagen.

Auch Zeitungsarchive sind eine Quelle möglicher Persönlichkeitsverletzungen, zum Beispiel von Straftätern. Eigentlich gilt in Deutschland die Faustformel: Je näher die Haftentlassung eines Täters rückt, umso stärker müsse sein Recht auf Anonymität beachtet werden. Darauf beriefen sich zwei Brüder, die 1993 wegen Mordes an dem beliebten bayerischen Schauspieler Walter Sedlmayr verurteilt worden waren. Allerdings war ihr Name in alten Medienberichten weiter zu lesen, auch waren diese online verfügbar.

Im Dezember 2009 entschied der Bundesgerichtshof, dass es keinen Anspruch gegen Medien auf nachträgliche Korrektur ihrer Archive gibt. Sonst bestünde, so die Richter, die Gefahr, dass Verlage ihre Archive gar nicht mehr ins Netz stellen.

CHRISTIAN RATH