in kürze AUSSCHLAGEFRIST FÜR ERBE : Nicht ab Todestag
Die sechswöchige Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft beginnt nicht zwangsläufig mit dem Tode des Erblassers, so ein Beschluss des OLG Zweibrücken. Maßgebend sei vielmehr der Tag, an dem der Erbe von seinem „Glück“ erfahren habe. Diesen Zeitpunkt müsse das Nachlassgericht von Amts wegen ermitteln (Az.: 3 W 6/06). (dpa)