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Archiv-Artikel

20 Prozent weniger Gehalt

BEAMTENSCHAFT Einem Lehrer darf wegen des Besitzes von Kinderpornografie nicht gekündigt werden

Kinderpornografie-Besitz beeinträchtige das Ansehen der Lehrer, sagt das Gericht

Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg darf ein Studienrat, der auf seinem privaten Computer Kinderpornografie gespeichert hatte, Beamter im öffentlichen Dienst bleiben. Allerdings werden ihm seine Dienstbezüge für drei Jahre um 20 Prozent gekürzt, das teilte das Gericht gestern mit. Der Lehrer unterrichtete an einer Hamburger Gesamtschule und ist seit 2004 in der Verwaltung tätig. (AZ: 12 Bf 263/10.F).

Bereits im Jahre 2002 waren bei dem Lehrer kinderpornografische Dateien gefunden worden. Zwei Jahre später verurteilte ihn das Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Die Stadt Hamburg hatte danach die Entlassung des Beamten erreichen wollen. Dem Ansinnen waren Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht auch gefolgt. Das Bundesverwaltungsgericht dagegen hatte im August 2010 auf Antrag des Mannes das Urteil aufgehoben und das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Zur Begründung des Urteils hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, der Lehrer habe sich strafbar gemacht und seine Verpflichtung als Beamter verletzt. Der Besitz von Kinderpornografie beeinträchtige das Ansehen der Lehrerschaft in der Öffentlichkeit erheblich. Zum Teil hätten die Bilder besonders schweren Missbrauch von Kindern gezeigt, der Beklagte habe sein Fehlverhalten nicht eingesehen. Zum Zeitpunkt der Tat sei der Besitz des Materials nur mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht gewesen.  (epd)