Miethai: Untervermietung : Darf ich – wenigstens einen Teil?
Darf ich einen Teil meiner Wohnung untervermieten? Grundsätzlich: ja. Zu beachten ist allerdings: Untermiete bedeutet, dass lediglich ein Teil der Wohnung einem Untermieter überlassen wird. Wenn ich selbst komplett ausziehe und die Wohnung einem anderen übergebe, so handelt es sich nicht mehr um eine Untervermietung, sondern um eine Gebrauchsüberlassung der gesamten Wohnung. Das muss der Vermieter nicht akzeptieren. Er kann sogar fristlos kündigen, wenn die Überlassung trotz Aufforderung nicht beendet wird.
Wer gesetzeskonform untervermieten will, muss sich um eine Untermieterlaubnis kümmern. Vor dem Einzug des Untermieters muss der Vermieter um seine schriftliche Einwilligung gebeten werden. Der Vermieter ist verpflichtet, zuzustimmen, wenn der Mieter dargelegt hat, dass nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung entstanden ist. Ein berechtigtes Interesse liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Lebenspartner des Mieters einziehen soll. Wenn sich die Einkommenssituation des Mieters verschlechtert hat und er sich durch Untervermietung finanziell entlasten will, muss der Vermieter ebenfalls zustimmen. Ein berechtigtes Interesse kann auch darin liegen, dass der bisherige Mitbewohner oder Mitmieter ausgezogen ist.
Dem Vermieter müssen der Namen, der Beruf und das Geburtsdatum des Untermieters angegeben werden – und natürlich die Begründung, die das berechtigte Interesse des Mieters an der Untervermietung darlegt.
Nur wenn wichtige Gründe vorliegen, kann der Vermieter einen Untermieter ablehnen: Wenn beispielsweise konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der potenzielle Untermieter den Hausfrieden stören oder die Mietsache beschädigen würde. Auch wenn die Untervermietung zu einer Überbelegung der Wohnung führen würde, liegt ein wichtiger Grund für die Verweigerung einer Untermieterlaubnis vor.
Eine mögliche Zahlungsunfähigkeit des Untermieters ist hingegen nach Ansicht der Gerichte dagegen kein derartiger Grund. Denn: Für die Zahlung der Miete haftet dem Vermieter der Hauptmieter. Dieser haftet ebenso für Schäden, die der Untermieter verursacht.
CHRISTINE KIENE ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhmhamburg.de