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Archiv-Artikel

Klage von Edathy abgewiesen

JUSTIZ Karlsruhe sieht keine Verletzung von Grundrechten

FREIBURG taz | Die Verfassungsbeschwerde des früheren Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy gegen die Durchsuchung seiner Wohn- und Arbeitsräume war erfolglos. Eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Gerichts hat sie nun abgewiesen.

Edathy hatte von 2005 bis 2010 mehrfach Fotos und Filme von nackten Jungs bei einer Firma in Kanada bestellt. Das Bundeskriminalamt stufte die Bilder als strafrechtlich nicht relevant ein. Dennoch nahm die Staatsanwaltschaft Hannover einen Anfangsverdacht auf Besitz von Kinderpornografie an und ließ ab dem 10. Februar mehrere Wohn- und Arbeitsräume von Edathy durchsuchen.

In seiner Verfassungsbeschwerde rügte Edathy, sein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung sei verletzt worden. Ein Anfangsverdacht dürfe nicht ausschließlich auf legales Verhalten gestützt werden.

Die Verfassungsrichter erklärten die Beschwerde nun für unbegründet. Der Anfangsverdacht gegen Edathy sei nicht mit eindeutig rechtmäßigem Verhalten begründet worden. Zwar habe das BKA die kanadischen Nacktbilder als strafrechtlich irrelevant eingestuft, nicht aber die Staatsanwaltschaft Hannover. Diese habe die Bilder aus Kanada als strafbar eingestuft oder zumindest als Material, dessen strafrechtliche Relevanz von schwierigen Wertungen abhängt. Außerdem durfte die Staatsanwaltschaft von dem „kriminalistischen Erfahrungssatz“ ausgehen, dass die Grenze zur Strafbarkeit nicht sicher einzuhalten ist, wenn man Bilder bei einem Händer bestellt, der auch eindeutig strafbares Material anbietet.

Als Zweites hatte Edathy gerügt, dass die Durchsuchung am 10. Februar seine Immunität verletzt hatte, die erst am nächsten Tag endete. An diesem Punkt sahen auch die Verfassungsrichter eine Rechtsverletzung. Die Beschwerde Edathys sei insoweit aber unzulässig, als Edathy sie im fachgerichtlichen Verfahren verspätet vorgebracht habe.

Mitte Juli hat die Staatsanwaltschaft Anklage gegen Edathy erhoben. CHRISTIAN RATH

(Az.: 2 BvR 969/14)