miethai: mietminderung
: Auch Genossen sind Mieter

Genossenschaften vertreten gegenüber ihren Mietern nicht selten die Auffassung, dass eine Mietminderung ausgeschlossen sei. Insbesondere bei Lärmstörungen aufgrund von Bauarbeiten im Haus oder auf einem Nachbargrundstück verweigern Genossenschaften ihren Mietern ein Minderungsrecht.

Argumentiert wird von Genossenschaftsseite mit dem genossenschaftlichen Treueverhältnis, das geprägt sei durch die Mitgliedschaft des Mieters in der Genossenschaft sowie den gemeinsamen und den durch die Genossenschaftssatzung festgelegten, ökonomischen Zweck des Zusammenschlusses der Genossen. Wenn ein Genosse seine Miete mindere, so die Behauptung, könne die Sanierung oder der Neubau von Wohnungen nicht oder nur mit zeitlicher Verzögerung durchgeführt werden.

So musste auch der Mieter einer Hamburger Genossenschaft erst den Ausgang einer gerichtlichen Auseinandersetzung abwarten, um sein Recht durchzusetzen. Das Amtsgericht Bergedorf akzeptierte in seiner Entscheidung vom 16. 2. 2007 (410AC306/06) die Begründung der Genossenschaft nicht. Es stellte vielmehr klar, dass auch der Genossenschaftsmieter mindern darf, wenn seine Wohnung Mängel aufweist. Das Minderungsrecht des Mieters könne gemäß § 536 Abs. 4 BGB nicht ausgeschlossen werden. Verwehre man dem Genossenschaftsmitglied das Minderungsrecht aus § 536 BGB, könnte die Genossenschaft das volle Nutzungsentgelt fordern, ohne selbst verpflichtet zu sein, ihrem Genossen eine mangelfreie Wohnung zu bieten.

Ein solches Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung sei auch einem Genossenschaftsmitglied nicht zuzumuten, befand das Amtsgericht Bergedorf. Genossenschaftsmieter können sich daher zu Recht auf das Minderungsrecht gemäß § 536 BGB berufen, wenn ihre Wohnungen mängelbehaftet sind.

ANDREE LAGEMANN ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhm-hamburg.de