: Plakatieren: Das sind die Regeln
Bis zum 13. Mai werden in Bremen 32.000 Wahlplakate aufgehängt – so viele hat die „Abteilung für öffentliche Angelegenheiten“ innerhalb des Stadtamtes genehmigt. Bremen gehört zu den Kommunen, die keine Auflagen bezüglich der Plakatierungs-Standorte machen. Es gelten lediglich allgemeine Richtlinien: Plakatständer müssen einen Mindestabstand zur Fahrbahnkante von 60 Zentimeter einhalten, der Befestigungsdraht hat eine Sollstärke von zwei Millimetern, nach innen gerichtete Enden und muss ummantelt sein. Und die Inhalte? Der Slogan „Islamisten raus“ der „Republikaner“ sei bereits geprüft, sagt Jörn Hauschild, Sprecher der Bremer Staatsanwaltschaft, aber nicht für strafrechtlich relevant befunden worden. Aus amtlicher Sicht ist der Bremer Wahlkampf bislang frei von volksverhetzenden Parolen. Die Straßenverkehrsordnung scheint strengere Maßstäbe zu setzen. Bei etlichen Plakaten gebe es „Nachjustierungsbedarf“, sagt Joachim Becker, Abteilungsleiter im Stadtamt. Beispielsweise würden ab und an Radwege verstellt oder Bäume als Ständer genutzt, was genauso wie die Plakatierung an Brückengeländern oder im Bereich von zehn Metern vor Kreuzungen und Einfahrten verboten ist. Bei Pfosten und Masten – wegen ihrer Schutz vor Zerstörung bietenden Höhe vor allem bei den Rechtsextremen beliebt – gilt: Sie dürfen nur dann propagandistisch genutzt werden, wenn sie keine Verkehrszeichen tragen. Ansonsten gilt: Wer zuerst kommt, klebt zuerst. HB