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Archiv-Artikel

Prozessieren lohnt sich

Drei exemplarische Fälle aus den letzten Jahren, die von der taz gewonnen wurden, zeigen, wie wichtig es ist, für sein Recht vor Gericht zu ziehen

„Bild“-Chef ./. taz

Bei einer Penisvergrößerung soll dem Chefredakteur der Bild-Zeitung ein Missgeschick geschehen sein und die Operation zur Verstümmelung geführt haben. Auf der Satireseite „Wahrheit“ werden ausführlich die Folgen beschrieben, und zwar in einer Weise, die kenntlich macht: Das hat es nie gegeben! Der Artikel ist Satire – und Kritik an vergleichbaren Artikeln in der Bild-Zeitung. Der taz wird dieser Text zwar verboten, weil auch der Chefredakteur der Bild-Zeitung keine Satire über seine Genitalien hinnehmen muss. Sein Schmerzensgeldbegehren jedoch weist das Landgericht ab: Denn nach Auffassung des Gerichts spricht es „gegen das Bedürfnis für eine Geldentschädigung, dass der Kläger Chefredakteur der Bild-Zeitung ist. In der Bild-Zeitung werden – wie der Kammer aus ihrer täglichen Arbeit bekannt ist – häufig persönlichkeitsrechtsverletzende Beiträge veröffentlicht. Oftmals verletzen die Beiträge sogar die Intimsphäre der Betroffenen. Der Kläger ist hierfür in äußerungsrechtlicher Hinsicht verantwortlich.“

Thorsten Heise ./. taz

Die taz hatte einen Titel mit der steckbriefartigen Abbildung von Führerfiguren aus dem rechtsradikalen Milieu aufgemacht. Thorsten Heise hat dagegen geklagt. Das OLG Braunschweig hat der taz recht gegeben: „Wer Tonaufnahmen rechtsradikaler Musikgruppen vertreibt, die in widerwärtiger Weise Minderheiten gegenüber offen zur Gewalt aufrufen, wie dies durch den Text des Machwerkes ‚Blut muss fließen‘ unterlegt ist, und damit dazu beiträgt, gleichsam nahtlos an die schlimmsten Kapitel nationalsozialistischer Gewaltherrschaft anzuknüpfen, wird hinzunehmen haben, dass er sich von der Presse auch öffentlich steckbriefartig in eine Art Verbrecheralbum einstellen lassen muss.“

N.N. ./. taz

Der 19 Jahre alte Kläger hatte als Ordner an einer NPD-Demonstration teilgenommen und nach einer Rangelei einen Gegendemonstranten, der ihn weder angegriffen noch bedroht hatte, mit einem zwei Meter langen Schlagwerkzeug niedergeschlagen. In einem Bericht über diesen Vorfall, in dem das Ausbleiben der sofortigen Verhaftung des Klägers durch die anwesende Polizei kritisiert worden war, hatte die taz den Namen des Klägers genannt. Dies war ihr auf Antrag des Klägers durch das LG Göttingen erstinstanzlich untersagt worden. Das OLG Braunschweig gab der taz recht: „[…] die berichteten Vorkommnisse und die hieran beteiligten Personen bilden aus ihrem aktuellen politischen Kontext heraus ein zeitgeschichtliches Geschehen, so dass die Handelnden als relative Personen der Zeitgeschichte anzusehen sind und sich deshalb […] zumindest ihre bildliche Darstellung in der Öffentlichkeit gefallen lassen müssen.“