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Archiv-Artikel

Die private Lebensgestaltung ist tabu

Bundesregierung will Rechte der BürgerInnen bei der Kommunikationsüberwachung stärken

Berlin DPA ■ Schwerpunkte der neuen Sicherheitsgesetze im Einzelnen:

VORRATSDATENSPEICHERUNG: Folgende Daten werden gespeichert: Rufnummer, Uhrzeit, Datum der Verbindung und – bei Mobilfunktelefonie – der Standort zu Beginn des Gesprächs. Beim Internet werden Daten zum Zugang (IP-Adresse) sowie zur E-Mail-Kommunikation und Internettelefonie erfasst. Auch Daten, die für die Abrechnung nicht benötigt werden, müssen gespeichert werden. Dies betrifft Flatrates.

TELEKOMMUNIKATIONSÜBERWACHUNG: Der Katalog der nach Paragraf 100a der Strafprozessordnung (StPO) zulässigen Überwachung wird auf schwere Straftaten begrenzt. Gestrichen werden alle Straftaten, die mit weniger als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Hinzu kommen unter anderen folgende Straftaten: Korruptionsdelikte, gewerbs- oder bandenmäßiger Betrug, schwere Steuerdelikte, Menschenhandel, Verbreitung von Kinderpornografie, schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, gemeinschaftliche Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch, Verbreitung und Anwendung von Dopingmitteln sowie Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch. Der Gesetzentwurf reagiert zudem auf Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung nicht überwacht werden darf. Trotzdem erlangte Erkenntnisse müssen sofort gelöscht werden.

GRUNDRECHTSSCHUTZ: Die Vorschriften der Strafprozessordnung werden harmonisiert. Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen sollen dabei ausschließlich von einem Richter angeordnet werden können. Die Betroffenen müssen nachträglich benachrichtigt werden. Zudem erhalten sie bei allen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen einen nachträglichen Rechtsschutz. Alle Erkenntnisse aus verdeckten Ermittlungsmaßnahmen müssen unverzüglich gelöscht werden, wenn sie weder zur Strafverfolgung noch zur gerichtlichen Überprüfung der Maßnahme erforderlich sind.

ZEUGNISVERWEIGERUNGSRECHT: Alle Berufsgeheimnisträger, die nach Paragraf 53 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht haben (unter anderem Geistliche, Verteidiger, Abgeordnete, Journalisten), behalten dies laut Entwurf in vollem Umfang. Der Schutz bei Ärzten, Rechtsanwälten und Journalisten soll zudem verbessert werden. Sie dürfen in Ermittlungsmaßnahmen nur nach einer sorgfältigen Abwägung der Verhältnismäßigkeit einbezogen werden.