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Archiv-Artikel

Leih-Lehrer sind total illegal

Der Bildungssenator hat im Prozess gegen zwei Lehrerinnen verloren, die im Verein Stadtteilschule schlechter bezahlt und befristet angestellt sind und als Leiharbeiter an ihrer Schule unterrichteten

Von Klaus Wolschner

Das Bremer Modell, nach dem die Krankheitsvertretung in den Schulen durch Leiharbeiter vom gemeinnützigen Verein „Stadtteilschule e.V.“ stattfindet, ist rechtswidrig. Das hat das Bremer Arbeitsgericht festgestellt. Zwei Frauen hatten gegen die Verleih-Praxis geklagt. Eine der beiden Frauen war zum Beispiel „während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses“ bei einer der Integrierten Stadtteilschulen (ISS) eingesetzt, sogar als Klassenlehrerin. Sie war in vollem Umfang in den Schulbetrieb eingegliedert, aber schlechter bezahlt als die „richtigen“ KollegInnen und nur befristet eingestellt.

Rund 60 LehrerInnen beschäftigt der Verein Stadtteilschule, zwei von ihnen haben geklagt und müssen nach dem Urteil sofort und unbefristet eingestellt werden. Der Bildungssenator mochte gestern noch nichts zu dem Urteil sagen – seine Juristen sollen den Wortlaut der juristischen Begründung prüfen. Vermutlich wird er in Berufung gehen, um den Richterspruch in zweiter Instanz noch zu korrigieren. Auch der Geschäftsführer des Vereins „Stadtteilschule“ war gestern recht einsilbig – für seine Beschäftigten wäre es natürlich schön, wenn alle beim Staat eingestellt werden müssten, der Verein würde damit aber den überwiegenden Teil seines Geschäftes einbüßen.

Das Arbeitsgericht hat in der Urteilsbegründung eine harte Kritik an der Praxis des Bildungsressorts formuliert und vom „Missbrauch einer Gestaltungsform“ gesprochen. Der Staat sei „quasi Monopolarbeitgeber“ und „nutzt diese Monopolstellung aus, um Kernaufgaben des öffentlichen Schulträgers“ auf den Verein auszulagern. Der Staat „entledigt sich damit des entsprechenden Arbeitgeberrisikos und der Bindung an tarifvertragliche und personalvertretungsrechtliche Regelungen“.

Man merkt dem Urteilstext an, dass das Gericht diese Praxis unmöglich findet. Die Betroffenen hatten vorgetragen, dass der Verein für die von ihm angestellten LehrerInnen keinerlei Verwaltungsstruktur hat, diese auch keinen Betriebsrat und insofern keine normale Interessenvertretung haben – eben wie es bei Leiharbeitsfirmen üblich sei. Die kleineren, wirklich gemeinnützigen Anteile der Vereinsarbeit sind von dem Leiharbeits-Bereich für die Lehrer völlig getrennt.

Nach herrschender Rechtsauffassung ist die Arbeitnehmerüberlassung bisher allerdings dann nicht beanstandet worden, wenn der Träger ein formal vom Finanzamt als „gemeinnützig“ anerkannter Verein ist. Dieser Auffassung widersprechen die Bremer Arbeitsrichter ausdrücklich. Der Öffentliche Dienst solle durchaus die Möglichkeit haben, Leiharbeiter zu beschäftigen. Aber bitte nur nach dem „Arbeitnehmerüberlassungsgesetz“ und der damit „sozialpolitisch erwünschten Kontrolle, ob die jeweiligen Verleiher über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen – was gerade im Vereinsbereich nicht ohne Weiteres der Fall ist – und ob insbesondere der Grundsatz der Entgeltgleichheit eingehalten wird“.

Die GEW Bremen hat das Urteil begrüßt. „Die Stadtteilschule wird vom Senator für Bildung seit vielen Jahren dazu benutzt, eine Vielzahl von Lehrkräften untertariflich und nur mit Fristverträgen ausgestattet im öffentlichen Schuldienst zu beschäftigen“, heißt es in der Begründung. Die GEW hat seit vielen Jahren die Auffassung vertreten, „dass dies eine illegale Arbeitnehmerüberlassung darstellt“.