: Unterstützer-Streiks zulässig
ERFURT dpa ■ Bei Tarifauseinandersetzungen können Gewerkschaften grundsätzlich zu Solidaritätsstreiks aufrufen. Streiks, die der Unterstützung eines in einem anderen Tarifgebiet geführten Hauptarbeitskampfs dienten, seien durch das Grundrecht der Gewerkschaften auf Betätigungsfreiheit möglich, entschied der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts gestern. Gewahrt werden müsse jedoch, wie bei anderen Arbeitskampfmaßnahmen auch, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er wies damit die Klage einer Druckerei auf Schadenersatz durch die Gewerkschaft Ver.di für einen Solidaritätsstreik ab. Der BDA sieht mit der Entscheidung ein Fundament des Arbeitskampfrechts in Frage gestellt. Reine Solidaritätskundgebungen dürften nicht auf dem Rücken unbeteiligter Betriebe ausgetragen werden. (Az.: 1 AZR 396/06)