: Recht auf freie Pflegerwahl
DARMSTADT dpa ■ Pflegebedürftige haben ein Recht auf die freie Wahl ihres Pflegers. Daher dürfen Krankenkassen das Pflegegeld nicht verweigern, wenn sie mit der Arbeit des Pflegers unzufrieden sind. Das Hessische Landessozialgericht verurteilte die Kasse des Klägers zur Zahlung von Pflegegeld. Die Richter verwiesen auf den Grundsatz der Selbstbestimmung. Die gesetzlich geforderte Sicherstellung der Pflege „in geeigneter Weise“ sei schwer zu konkretisieren. Daher könnten vereinzelte Pflegemängel „nicht automatisch zur Ablehnung selbst organisierter Pflegehilfe führen“. Die Revision wurde nicht zugelassen. (Az.: AZ L 8 P 10/05).