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Archiv-Artikel

miethai: vertragsabschluss Worauf zu achten ist

Vor Abschluss des Mietvertrages sollte auf jeden Fall die Wohnung besichtigt werden, um festzustellen, ob Mängel vorhanden sind, die vom Vermieter beseitigt werden müssen oder ob noch Einbauten und ähnliche Arbeiten durchgeführt werden sollen.

Mieter sollten sich grundsätzlich nicht darauf verlassen, dass mündlich getroffene Vereinbarungen auch umgesetzt werden. Ein schriftliches Festhalten der Vereinbarungen sorgt auch dafür, dass Klarheit über die Vereinbarungen besteht.

Bevor der Vertrag unterschrieben wird, sollte er gründlich gelesen werden. In der Regel darf erwartet werden, dass der Mietvertrag bereits einige Tage vor Unterzeichnung den Mietern zur Prüfung übergeben wird. Dann besteht die Möglichkeit, eine Beratung aufzusuchen.

Vorsicht ist geboten, wenn behauptet wird, dass der Vertrag sofort unterschrieben werden müsse. Häufig wird dies auch noch mit dem Hinweis verbunden, dass noch andere Interessenten vorhanden seien. In diesem Falle muss besonders gründlich gelesen werden. Es gibt immer wieder Makler und Vermieter, die in den Vertragsverhandlungen ganz etwas anderes behaupten als letztendlich im Mietvertrag steht. Dann kann es vorkommen, dass erst nach Unterzeichnung des Mietvertrages festgestellt wird, dass Staffelmieten vereinbart wurden oder ein Kündigungsausschluss für mehrere Jahre.

Es gibt auch Vermieter, die ihre Mietinteressenten ein „Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages“ unterzeichnen lassen. An dieses „Angebot“ sind die Mieter 14 Tage gebunden, während der Vermieter sich in dieser Zeit überlegt, ob er die Mieter wirklich nehmen will. In dem Moment, in dem der Vermieter diesen Vertrag unterschreibt, ist ein verbindlicher Mietvertrag zu Stande gekommen. Dieser enthält darüber hinaus noch viele problematische Regelungen, zum Beispiel dass die Mieter über die Schönheitsreparaturen hinaus auch die Mängel der Wohnung zu beseitigen haben. Ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrag besteht nicht. Einen solchen Vertrag sollten die Mieter deshalb möglichst nicht sofort unterschreiben, sondern sich erst rechtlich beraten lassen. Mindestens aber sollten sie darauf achten, dass in diesem „Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages“ zusätzlich ein Rücktrittsrecht für die Mieter vereinbart wird. CHRISTINE KIENE

CHRISTINE KIENE ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, Tel. 431 39 40, www.mhmhamburg.de