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Archiv-Artikel

Geld zurück fürs Renovieren

REVISION Der Bundesgerichtshof urteilt zugunsten von Mietern: Die Vermieter müssen ihnen die Kosten für Schönheitsreparaturen in der Wohnung erstatten, wenn das im Mietvertrag so vereinbart ist

Von OS

Wer ist fürs Malern oder Tapezieren in der Wohnung zuständig – Mieter oder Vermieter? Über die Frage der Schönheitsreparaturen gibt es immer wieder Streit zwischen Mietern und Vermietern. Nun urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Fall zugunsten der Mieter und setzte damit seine mieterfreundliche Rechtssprechung in dieser Frage fort.

Demnach müssen Vermieter ihren Mietern die Kosten für Schönheitsreparaturen erstatten, wenn das im Mietvertrag so vereinbart ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter vorher angeboten hatte, die Arbeiten selbst auszuführen. Darauf müssten sich Mieter nicht einlassen, urteilte der BGH und revidierte damit ein Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: VIII ZR 224/13).

In dem konkreten Fall aus Berlin hatten sich die Mieter in ihrer Klage auf eine Klausel in ihrem Mietvertrag berufen: „Die Kosten der Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung werden vom Vermieter getragen.“ Renoviere der Mieter selbst oder beauftrage er eine Fachfirma, so könne er sich die Kosten dafür erstatten lassen. Als die Vermieterin mitteilte, sie werde diese Arbeiten künftig selbst übernehmen, lehnten die Mieter ab. Sie renovierten stattdessen selbst und verlangten anschließend knapp 2.500 Euro Kostenerstattung.

Weil diese von der Vermieterin verweigert wurde, klagten die Mieter beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg. Das gab ihnen zwar recht, aber in der Berufung vor dem Landgericht Berlin wurde die Klage abgewiesen. Der BGH betonte in seinem Urteil nun den Vorteil für beide Seiten: Der Mieter habe einen Anreiz, Schönheitsreparaturen kostengünstig selbst vorzunehmen, während der Vermieter sich nicht selbst um Planung und Ausführung der Arbeiten kümmern müsse. Zahlen müsse er allerdings nur dann, wenn die Renovierung tatsächlich fachgerecht ausgeführt wurde.

Die Entscheidung des BGH passt zu einer Reihe von Urteilen, welche in den letzten Jahren die Position des Mieters bei Schönheitsreparaturen gestärkt haben. So wurden starre Fristenregeln für zwangsweise regelmäßige Wohnungsrenovierungen ebenso für unwirksam erklärt wie ein Farbdiktat beim Malern („Weißen der Decken und Wände“). Dennoch gibt es in vielen Mietverträgen oft noch solche unwirksamen Klauseln zum Renovieren – der Deutsche Mieterschutzbund geht davon aus, dass sie mindestens in jedem zweiten Vertrag enthalten sind. OS