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Archiv-Artikel

Neuer Prozess für Karlheinz Schreiber

BUNDESGERICHTSHOF Die Revision des Rüstungslobbyisten war erfolgreich. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung auf. Nun wird neu verhandelt. Die Strafe könnte sogar höher ausfallen

KARLSRUHE taz | Der Prozess gegen den Rüstungslobbyisten Karlheinz Schreiber muss teilweise neu aufgerollt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag die Verurteilung zu acht Jahren Haft wegen Steuerhinterziehung aufgehoben. Ob Schreiber in einem neuen Prozess milder oder härter bestraft wird, ist offen.

Das Landgericht Augsburg hatte Schreiber im Mai 2010 verurteilt, weil er bei der Einkommensteuer zwischen 1988 und 1993 erhebliche Provisionszahlungen verschwieg. Damit habe er Steuern in Höhe von umgerechnet 7,3 Millionen Euro hinterzogen. Es ging um Flugzeug- und Panzergeschäfte mit Thailand, Kanada und Saudi-Arabien. Der Vorwurf, Schreiber habe den damaligen Rüstungsstaatssekretär Ludwig-Holger Pfahls (CSU) bestochen, war jedoch wegen Verjährung eingestellt worden.

Die Revision von Schreiber hatte nun Erfolg, weil im Augsburger Prozess nicht aufgeklärt worden war, wo Schreiber seinen Lebensmittelpunkt hatte. Schreiber, der auch einen kanadischen Pass hat, will überwiegend in Kanada gelebt haben. Dann wäre er nach einem deutsch-kanadischen Abkommen aber in Kanada steuerpflichtig gewesen und hätte in Deutschland keine Steuern hinterziehen können. Das Landgericht Augsburg hatte im Prozess einen entsprechenden Beweisantrag Schreibers jedoch mit dem Argument abgelehnt, es komme nicht darauf an, weil Schreiber auch in Kanada keine Steuern bezahlt hatte. Das war falsch, wie nun der Vorsitzende Richter Armin Nack erklärte. Für die deutsche Justiz mache es einen Unterschied, ob jemand in Deutschland oder in Kanada den Fiskus betrüge.

Nun muss eine andere Kammer des Augsburger Landgerichts noch einmal über die Frage befinden, wo Schreiber von 1988 bis 1993 „ansässig“ war. Wie Richter Nack andeutete, dürfte einiges dafür sprechen, dass Schreiber seinen Lebensmittelpunkt nicht in Kanada, sondern in Deutschland hatte.

Erfolg hatte auch die Revision der Staatsanwaltschaft. Im neuen Prozess muss die Verjährung der Bestechungsvorwürfe noch einmal geprüft werden. Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts Augsburg seien zu ungenau gewesen, rügte der BGH. Eines aber stellte Richter Nack schon einmal klar: Als Bestechlichkeit gilt auch die Annahme von Schmiergeldern, wenn der Beamte schon im Ruhestand ist. Pfahls hatte die letzte Tranche zwei Monate nach seiner Pensionierung erhalten. (Az.: 1 StR 633/10) CHRISTIAN RATH